Niedersächsisches Finanzgericht hat Kosten für künstliche Befruchtung als Sonderausgaben anerkannt
Das niedersächsische Finanzgericht hat die Kosten, die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachten worden sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Danach können
Ehepaare die Kosten, die ihnen wegen der inoperablen Sterilität des Ehemannes im Rahmen einer künstlichen Befruchtung mit Fremdsamen entstehen, steuermindernd abgesetzt werden. Zu den
Aufwendungen zählen insbesondere Medikamente und Fahrtkosten.
Damit hält das Finanzgericht eine Gleichbehandlung mit den - als außergewöhnliche Belastung bereits anerkannten - Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und
unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigkeit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.
Anspruch auf Kostenübernahme bei Hormontherapie
Beihilfeberechtigte Beamte des Landes Baden-Württemberg haben Anspruch gegenüber ihrer Beihilfestelle auf Übernahme der Kosten für eine Hormontherapie bei vorzeitiger Menopause. Dies hat das
Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin Beihilfe zu gewähren. Dem Urteil lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist Beamtin und mithin beihilfeberechtigt. Sie beantragte gegenüber der Beihilfestelle die Kostenübernahme für das Medikament Zyclo-Progynova. Die zuständige Besoldungsstelle
lehnte die Kostenübernahme ab und begründete dies damit, dass die vorzeitige Menopause keine Krankheit sei und dass ihr verordnete Mittel zur Empfängnisregelung diene.
Das sah das Verwaltungsgericht Stuttgart anders und verurteilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung zur Übernahme der Kosten für das Medikament. Nach Ansicht des Gerichtes sind nach
den maßgeblichen Vorschriften der Beihilfeverordnung Arzneimittel beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit verordnet werden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da das Medikament nicht zur
Empfängnisregelung geordnet worden sei, sondern wegen der vorzeitig eingesetzten Menopause. Eine vor dem 40. Lebensjahr eingetretene Menopause sei als Krankheit zu werten. Dies traf auf die
Klägerin zu, da diese zu diesem Zeitpunkt noch keine 40 Jahre alt gewesen sei. Eine Hormontherapie sei angezeigt, weil diese Erkrankung - wenn sie den unbehandelt bleibt - zu weiteren
krankhaften Folgestörungen, wie z. B. erhöhten kardiovaskulären und Osteoporoserisiken führen könne.
Nackenfaltenmessung
Die Nackenfaltenmessung stellt gegenwärtig die modernste, früheste und
genaueste Form zur Abklärung von Behinderungen dar. Dabei werden unter
Wahrung der Unversehrtheit der Schwangerschaft mit Hilfe eines
Ultraschalls und einer Hormonbestimmung im Blut der Mutter Informationen
über das werdende Kind gewonnen. Diese gestatten es, eine individuell auf
die Schwangerschaft abgestimmte Wahrscheinlichkeitsberechnung durchführen,
ob das Kind gesund zur Welt kommt oder von einem Down-Syndrom betroffen
sein könnte. Diese Einschätzung dient als Grundlage dafür, eine bewusste
und dann auch gut begründete Entscheidung für oder gegen eine
weiterführende Diagnostik, wie beispielsweise einer
Fruchtwasseruntersuchung oder Amniozentese zu fällen, die jeder
Schwangeren zur Verfügung steht.
Triple-Test
Der Triple-Test ist ein Suchtest auf chromosonale Störungen wie
beispielsweise Mongolismus (Down-Syndrom) oder offenen Rücken (Spina
bifida). Hierzu werden drei Stoffe, nämlich AFP-hcg und freies Östriol im
mütterlichen Blut gemessen und mit der „Normalkonzentration“ in der
entsprechenden Schwangerschaftswoche verglichen und unter Einbeziehung des
mütterlichen Alters zu einer Risikozahl für das Auftreten bestimmter
Chromosomenstörungen und des „offenen Rückens“ verrechnet.
Ersttrimester-Screening
Das Ersttrimester-Screening wird in der 12. bis 14.
Schwangerschaftswoche durchgeführt. Bei diesem Verfahren handelt es sich
um eine Kombination aus einer speziellen Ultraschalluntersuchung, dem
mütterlichen Altersrisiko und biochemischen Blutanalysen. Es wird die sog.
Nackentransparenz des Embryos gemessen. Ist die Nackenfalte größer als
gewöhnlich, so kann dies ein deutliches Zeichen auf das mögliche Vorliegen
einer Chromosomenstörung des Kindes sein. Auch Herzfehler können sich
frühzeitig durch eine vergrößerte Nackentransparenz darstellen.
|