50%iger Kostenzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung zur
künstlichen Befruchtung
Die anfallenden Kosten einer künstlichen Befruchtung sind nur zu 50 %
von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Auch der Wunsch
nach einer erfolgreichen Familienplanung in der Ehe umfasst nicht die
Verpflichtung der Krankenkasse, die gesamten Kosten der künstlichen
Befruchtung zu tragen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 27.02.2009 entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht sah es als verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden an, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen und sie als
eigenständigen, nicht krankheitsbedingten Versicherungsfall zu behandeln
mit der Folge, dass die Krankenversicherung verpflichtet ist, lediglich 50
% im Rahmen eines Zuschusses zu diesen Kosten zu tragen.
Elternzeit / Elternteilzeit
Im Jahre 2007 wurden in Deutschland 12.000 Babys mehr geboren als im
vorherigen Jahr. Die Familienplanung veranlasst häufig junge Mütter, ihren
Beruf aufzugeben, um sich der Erziehung des Nachwuchses zu widmen. Aber
die Einstellung „Ich bekomme doch mein Kind nicht, um es von anderen groß
ziehen zu lassen“ sollte gut überdacht werden. Insbesondere durch die
Reform des Unterhaltsrechtes, das die Eigenverantwortlichkeit der Frauen
in besonderem Maße stärkt, indem es im Falle einer Scheidung eine
Erwerbsobliegenheit des erziehenden Elternteiles - in der Regel der Frauen
- fordert, gibt Anlass über Alternativen nachzudenken. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Erwerbsunterbrechungen von Müttern biografisch
betrachtet in einen Lebensabschnitt fallen, in dem Weichen für eine
berufliche Zukunft gestellt werden.
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit bietet Möglichkeiten,
sowohl Kindererziehung als auch Karriere miteinander zu verbinden. Es
ermöglicht, über den Mutterschutz hinaus, das bestehende Arbeitsverhältnis
aufrecht zu erhalten und auch das neugeborene Kind zu versorgen, um den
Anschluss im Beruf nicht zu verlieren. Insbesondere für Ärztinnen/Ärzte
ist dies von Interesse, wird ihnen doch die Möglichkeit eröffnet, ihre
Facharztausbildung fort-zusetzen und sich gleichzeitig um ihren Nachwuchs
zu kümmern.
Der Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit wurde in den vergangenen
Jahren systematisch erweitert, wobei zunehmend versucht wurde, auch
Anreize für Väter zu schaffen, sich an der Versorgung ihrer Kinder zu
beteiligen.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes und kann grundsätzlich auf zwei Zeitabschnitte
verteilt werden. Bei mehreren Kindern ist die Möglichkeit gegeben, für
jedes Kind eine Elternzeit zu beanspruchen, selbst wenn sich die Zeiten
dabei überschneiden. Da die Elternzeit beiden Eltern gleichermaßen
zusteht, können beide entweder anteilig oder gemeinsam die Elternzeit
nehmen. Im Ergebnis haben beide Eltern zeitgleich für längstens drei Jahre
einen Anspruch auf Elternzeit.
Die Elternzeit wird auf Antrag gewährt, wobei der Antrag spätestens 7
Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen ist. Damit soll
der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, Ersatzpersonal zu
akquirieren. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, verschiebt sich
der Beginn der Elternzeit um den entsprechenden Zeitraum nach hinten.
Der Antrag bedarf der Schriftform.
Neben der Schriftform ist es erforderlich, dass der beantragende
Elternteil sich bindend fest-legt, für welchen Zeitraum die Elternzeit
beansprucht werden soll. Die Festlegung auf den Zweijahreszeitraum ist
zwingend vorgeschrieben und unwiderruflich. Die Elternzeit kann 7 Wochen
vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne Zustimmung des
Arbeitgebers auf das dritte Lebensjahr des Kindes ausgedehnt werden.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
übertragbar. Dies gilt auch, wenn sich die Zeit-räume bei mehreren Kindern
überschneiden.
Die berufliche Tätigkeit während der Elternteilzeit darf 30
Wochenstunden nicht überschreiten. Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber
oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
Soweit der/die Mitarbeiter/in vor der Elternzeit eine höhere
Wochenstundenzahl absolvierte, kann er/sie beim Arbeitgeber beantragen,
dass dieser die Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche oder weniger
verringert.
Voraussetzung für die Gewährung der Teilzeit ist, dass
- im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb/Unternehmen ohne
Unterbrechung mehr als 6 Monate bestanden hat
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens
zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden
verringert wird
- dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
- der Anspruch dem Arbeitgeber gegenüber 7 Wochen vor Beginn der
Tätigkeit schriftlich geltend gemacht wurde.
Will der Arbeitgeber beispielsweise vor dem Hintergrund personeller
Engpässe den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, muss er
dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit
der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht
rechtzeitig zustimmt, kann der Mitarbeiter Klage vor dem Arbeitsgericht
erheben.
Auf Mitarbeiterseite ist es ratsam, bereits im Antrag auf Elternzeit
einen Vorschlag zur konkreten Stundenverteilung zu unterbreiten.
Kann eine Einigung nicht herbeigeführt werden, weil z. B.
betriebsbedingte Gründe dagegen stehen, so kann der Mitarbeiter während
der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit
beanspruchen. Dies gilt auch, wenn sich der Mitarbeiter zunächst
vollständig freistellen lässt und erst während der Elternzeit der Wunsch
aufkommt, Teilzeitarbeit zu leisten.
Obwohl der genaue Beginn und die konkrete Verteilung der Arbeitszeit
mit in den Antrag aufzunehmen sind, besteht kein Rechtsanspruch auf eine
bestimmte Arbeitszeitverteilung. Es besteht aber die Möglichkeit den
Antrag auf Teilzeitgesuch unter der Voraussetzung zu stellen, dass der
Arbeitgeber dem Verteilungswunsch entspricht und im Falle einer Ablehnung
von dem Teilzeitverlangen Abstand genommen wird.
Die Inanspruchnahme von Elternzeit hat auch Auswirkungen auf den
Urlaub. Während es in einem regulären Arbeitsverhältnis nicht möglich ist,
über den 30.03. des Folgejahres hinaus den Urlaub zu übertragen, besteht
bei Elternzeit für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaub, der dem
Mitarbeiter für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat
der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Beschäftigte während der Elternzeit beim Arbeitgeber in Teilzeit
beschäftigt ist.
Hat der Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage vor Beginn der
Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist ihm der Resturlaub
nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im
Anschluss an die Eltern-zeit nicht fortgesetzt, so ist der noch nicht
gewährte Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten.
Hat der Mitarbeiter vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als
ihm zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Mitarbeiter nach dem
Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf
das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt
worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und
während der Elternzeit nicht kündigen. Dies gilt auch, wenn der
Mitarbeiter in demselben Unternehmen in Teilzeit tätig ist.
Will der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis beenden, kann er dies nur,
wenn er eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit
einhält oder aber sich mit dem Arbeitgeber über eine einvernehmliche
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einigt.
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